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Keine Änderung des Steuerbescheides nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

19.12.23

Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des § 173a Abgabenordnung (AO).

Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteuererklärung selbst, indem sie diese über das Portal "ELSTER Formular" der Finanzverwaltung übermittelten. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem gewählten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgemäße Veranlagung durchführte und die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte.

Am 25.10.2019 übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuererklärung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfahren ("MEIN ELSTER"). Dabei unterlief den Steuerpflichtigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Erklärungsdaten, wurden irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aus und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Änderungshinweisen. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger keinen Einspruch ein. Die im Bescheid ausgewiesene Nachzahlung über insgesamt 1.291,37 € leisteten sie im Dezember 2019.

Der Streit war vorprogrammiert, da die „neu“ festgesetzte Einkommensteuer höher ausfiel. Im Mai 2020 beantragten die Kläger die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Sie führten an, es sei bereits eine antragsgemäße Einkommensteuerveranlagung erfolgt. Im Änderungsbescheid seien fälschlicherweise die (höheren) Vermietungseinkünfte des Jahres 2017 (nochmals) erfasst worden.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle - Export der falschen Steuererklärungsdaten in das Portal "MEIN ELSTER" - durch die Kläger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach § 129 AO zu werten.

Hinweis

Bei der eigenen Erstellung der Steuererklärung mit Datentransfer über ELSTER ist höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten.