Vereinssatzung

Am 16.02.2013 wurde diese Satzung von den Vertretern beschlossen

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Gesetzgeber zwecks Erreichung einer gerechteren Erhebungsform der Lohn- und Einkommensteuer. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und etwaige Überschüsse werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Sitz Datteln Lohnsteuerhilfeverein“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich im Bereich der OFD Münster.

§ 3 Mitgliedschaft

Jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins kann Mitglied werden. Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder einzelne Mitarbeiter aufgrund eines besonderen Vertrages. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an. Ein Eintritt kann auch rückwirkend vereinbart werden, mit der Folge, dass der Mitgliedsbeitrag auch für das Rückwirkungsjahr anfällt.

§ 3 a Hilfeleistung des Vereins an seine Mitglieder – Hilfeleistung lt. § 1 der Satzung

Die Hilfeleistung in Steuersachen lt. § 14 Abs. 1 StBerG, wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Beratung der Mitglieder erfolgt in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt.

Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur pflichtgemäßen Einhaltung der Satzungsbestimmungen und den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des Steuerberatungsgesetzes erfüllen. Die Aufnahme der Tätigkeit als BeratungsstellenleiterIn erfolgt nach Anerkennung durch die zuständige OFD.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 31. J u l i des laufenden Jahres für das nächste Jahr erfolgen und muß durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden, damit die Absendung der Kündigung vom Mitglied jederzeit nachgewiesen werden kann. Bei Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen endet die Mitgliedschaft durch Ausschluß, worüber der Vorstand entscheidet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie in der Hauptgeschäftsstelle in 45711 Datteln, Tigg 5 eingegangen ist. Ohne schriftliche Kündigungsbestätigung durch die Lohnsteuerhilfe gilt eine behauptete Kündigung als nicht bei der Lohnsteuerhilfe eingegangen. Das Mitglied hat Anspruch auf eine schriftliche Kündigungsbestätigung.

§ 5 Schadensersatzanspruch

Gemäß § 68 des Steuerberatungsgesetzes verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist den Mitgliedern spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Beitragsjahres bekanntzugeben. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet, solange die Mitgliedschaft besteht. Der Beitrag ist eine Bringschuld bzw. eine Schickschuld, zahlbar an den Sitz der Hauptgeschäftsstelle des Vereins oder an die zuständige Beratungsstelle. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme und danach jeweils bis zum 31.01. des laufenden Beitragsjahres fällig. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 1 der Satzung, kein besonderes Entgelt erhoben. Der Beitrag kann ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Beitragspflicht ergibt sich aus der Beitragsordnung, sie ist vom Vorstand zu beschließen und von der Vertreterversammlung zu genehmigen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Das Mitglied ist verpflichtet, bei Änderung der Anschrift, die neue Anschrift unaufgefordert der Hauptgeschäftsstelle oder der zuständigen Beratungsstelle mitzuteilen. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgemäß bezahlt, können vom Vorstand Mahnkosten festgesetzt werden; die 3. Mahnung kann über einen Anwalt erfolgen sowie der Mahnbescheid. Die dadurch entstehenden Mehrkosten des Mahnverfahrens, zuzüglich der Anwalts- und Gerichtskosten, sind vom Mitglied zu erstatten. Ändert sich die Anschrift des Mitgliedes und wurde diese Anschriftsänderung nicht mitgeteilt, so sind die erforderlichen Auskunftskosten vom Mitglied zu erstatten. Für ein Klageverfahren, das die Lohnsteuerhilfe im Auftrag des Mitgliedes führt, kann vom Mitglied Auslagenersatz (z. B. für Reisekosten für die Vertretung vor dem Finanzgericht, sowie die fälligen Kosten des Rechtsstreites) verlangt werden. Bei Rechtsstreit wegen der Beitragszahlung hat das Mitglied die erforderlichen Kosten zu erstatten. Das Mitglied ist berechtigt, sich vom Verein gemäß dieser Satzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen um eine zutreffende Beratung zu erreichen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung, die Vertreterversammlung  sowie der Vorstand. 

§ 9 Die Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Über die Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie findet innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die VertreterInnen / Mitglieder statt. Nach Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung ist über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. Die Vertreterversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und für Satzungsänderungen sowie für die Genehmigung der Beitragsordnung. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB abberufen werden. Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand. Die Einladung ist jedem Vertreter einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Vertreter mitgeteilte Anschrift gerichtet ist. Der Vorstand wird für acht Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl bzw. Neuwahl im Amt, auch wenn die Wahlperiode abgelaufen ist. Eine Vertreterversammlung muß auch dann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung einer Vertreterversammlung von 1/3 der ordentlich gewählten Vertreter schriftlich vom Vorstand unter Angaben von Gründen und des Zwecks verlangt wird. Verträge mit Vorstandsmitgliedern und deren Angehörigen sind von der Vertreterversammlung zu genehmigen. Der Schriftführer ist am Beginn der Versammlung zu wählen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der Vertreter. Sie findet mindestens alle fünf Jahr statt. Entsprechend der Größe des Vereins werden, soweit Bewerber vorhanden sind, bis 50 Vertreter, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Als Vertreter können nur aktive Mitglieder gewählt werden. Vorschläge zur Vertreterwahl können von allen Vereinsmitgliedern gemacht werden. Als Vertreter kann kandidieren: 1. Wer 2. Jahre rechtswirksam Mitglied ist. 2. Wer seine Zustimmung zur Kandidatur schriftlich erteilt hat und schriftlich bestätigt, nach erfolgter Wahl diese auch anzunehmen. 3. Die Vorschläge zur Vertreterwahl müssen spätestens 21 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in der Hauptgeschäftsstelle vorliegen.

Die vorgeschlagenen Vertreter werden en bloc gewählt, wenn ihre Zahl unter 51 liegt. Liegt die Zahl der vorgeschlagenen Vertreter über 50, so sind die Mitglieder als Vertreter gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Vertreter bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt, auch wenn die Wahlperiode abgelaufen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Vertreterfunktion. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorstand. Die Einladung ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift gerichtet ist.

Der Schriftführer ist zu Beginn der Versammlung von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern; dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der / Die 1. und 2. Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein gemäß § 26 BGB. Von der Vertretungsberechtigung darf der/die 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Wenn es die Entwicklung des Vereins erfordert, können hauptberufliche und nebenberufliche Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Vorstand hat nach Beendigung des Geschäftsjahres innerhalb von 6 Monaten die Geschäftsführung durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt in seinem wesentlichen Inhalt den Vertretern / Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, was vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Wenn sich 7 Mitglieder gegen die Auflösung aussprechen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§ 13 Beitritt

Mit Beitritt in den Verein “Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Sitz Datteln Lohnsteuerhilfeverein“ wird die Satzung ausdrücklich anerkannt.

§ 14

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.